Wir überarbeiten grade die Webseite und fügen die aktuellen rechtlichen Informationen zur Pflegerrform 2027 ein.
Vereinssatzung
Vereinssatzung
§1 Name, Sitz und Rechtsform
- Der Verein führt den Namen „Verein zum Erfahrungsaustausch von Eltern mit besonderen Kindern“.
- Der Verein ist ein nicht eingetragener Verein und führt nicht den Zusatz „e. V.“.
- Der Sitz des Vereins ist Edewecht.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist der Erfahrungsaustausch von Eltern mit besonderen Kindern.
- Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- den Austausch persönlicher Erfahrungen im Alltag,
- den Austausch von Erfahrungen im Umgang mit Ämtern, Behörden und Institutionen,
- gegenseitige Unterstützung und Hilfestellung bei Problemen mit Ämtern im Rahmen eines Erfahrungsaustausches,
- den Aufbau eines unterstützenden Netzwerks für betroffene Eltern.
- Der Verein verfolgt ausschließlich ideelle Zwecke und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt,
- Ausschluss,
- Tod des Mitglieds.
- Der Austritt ist jederzeit schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vorstand möglich.
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Vereinszwecken zuwiderhandelt oder das Vereinsleben erheblich stört. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§6 Beiträge
- Mitgliedsbeiträge können erhoben werden.
- Die Höhe und Fälligkeit von Beiträgen werden durch den Vorstand festgelegt.
- In begründeten Fällen kann der Vorstand Beiträge ganz oder teilweise erlassen.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- Heiko Wetzel,
- Cindy Wetzel.
- Der Vorstand vertritt den Verein gemeinschaftlich.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Angaben zu den Vorsitzenden:
Heiko Wetzel
Geburtsdatum: 08.07.1964
Adresse: Tütjenbarg 2, 26188 Edewecht
Telefon: 0176 55447675
Cindy Wetzel
Geburtsdatum: 23.04.1981
Adresse: Tütjenbarg 2, 26188 Edewecht
§9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
- Die Einladung erfolgt in Textform (z. B. E-Mail oder WhatsApp) unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§10 Beschlussfassung
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
§11 Kommunikation
- Die vereinseigene Homepage lautet: www.wir-helfen-uns.com.
- Die offizielle E-Mail-Adresse des Vereins ist: info@wir-helfen-uns.com.
- Die vereinsinterne Kommunikation kann auch über WhatsApp erfolgen. Nach Anmeldung werden Mitglieder einer entsprechenden Gruppe hinzugefügt.
- WhatsApp-Kontakt: +49 176 55447675.
§12 Haftung
Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen an eine gemeinnützige Organisation mit ähnlicher Zielsetzung.
§14 Schlussbestimmungen
- Änderungen dieser Satzung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Edewecht, Datum: _______________________
Unterschriften der Vorsitzenden:
Heiko Wetzel
Cindy Wetzel
Die geplant Pflegereform 2027
( ohne Bewertung von uns)
Das neue Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) in der PraxisDie Pflegereform 2027
Das neue Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) in der Praxis
Ein systematisches Fachbuch für Pflegeberater, Einrichtungen, Betroffene und Angehörige
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung und gesetzlicher Hintergrund
2. Die fundamentale Systemumstellung: Die vier neuen Budgets
1. 2.1 Das Entlastungsbudget (Ersatz für das Pflegegeld)
2. 2.2 Das Sachleistungsbudget (Ersatz für die Pflegesachleistung)
3. 2.3 Das Sozialraumbudget (Ersatz für den Entlastungsbetrag)
4. 2.4 Das Überbrückungsbudget (Akutsituationen und Kurzzeitpflege)
3. Strukturelle Einschnitte, Verschärfungen und Besitzstandsschutz
4. Gegenüberstellung der aktuellen und zukünftigen Leistungen (Tabelle)
5. Änderungen in der vollstationären Pflege (Heimkosten)
6. Finanzierung der Reform und Beitragsanhebungen
7. Digitalisierung: Das neue Pflege-Cockpit
8. Praxishandbuch: Handlungsempfehlungen für die Übergangsphase
1. Einleitung und gesetzlicher Hintergrund
Die Pflegeversicherung in Deutschland steht unter erheblichem finanziellem und strukturellem Druck. Mit dem geplanten Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) plant das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die weitreichendste Reform der sozialen Pflegeversicherung seit Einführung der Pflegegrade.
Das primäre Ziel der Reform 2027 ist eine Vereinfachung der bisherigen, oft als „Pflegedschungel“ kritisierten Leistungsarten. Durch die Zusammenfassung von Einzelansprüchen in pauschale Budgets soll die Verwaltung verschlankt und die Transparenz für Versicherte erhöht werden. Gleichzeitig bringt der Entwurf jedoch erhebliche budgetäre Verschiebungen und Leistungskürzungen mit sich, um die finanzielle Stabilität des Systems zu sichern.
2. Die fundamentale Systemumstellung: Die vier neuen Budgets
Das Kernstück der Reform zum 1. Januar 2027 ist die Abschaffung klassischer Einzelleistungen (wie dem separaten Anspruch auf Verhinderungspflege) und deren Überführung in vier neugestaltete Kernbudgets.
2.1 Das Entlastungsbudget
Das bisherige Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen wird ab 2027 in das sogenannte Entlastungsbudget überführt.
· Zielgruppe: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.
· Kürzung bei Neueinstufung: Eine gravierende Neuerung betrifft die ersten drei Monate nach einer Erst- oder Höherstufung in die Pflegegrade 2 und 3. In diesem Zeitraum wird das Entlastungsbudget halbiert. Dies soll als finanzielle Bremse wirken.
2.2 Das Sachleistungsbudget
Das neue Sachleistungsbudget ersetzt die bisherige Pflegesachleistung für die Inanspruchnahme ambulanter Pflegedienste.
· Integrierte Leistungen: Aus diesem Budget muss künftig auch die professionelle Ersatzpflege (ehemals Verhinderungspflege) mitfinanziert werden, sofern sie durch einen professionellen Dienstleister erbracht wird.
· Geplante Monatsbeträge:
o Pflegegrad 2: 889 €
o Pflegegrad 3: 1.590 €
o Pflegegrad 4: 2.089 €
o Pflegegrad 5: 2.529 €
2.3 Das Sozialraumbudget
Dieses Budget tritt an die Stelle des bisherigen Entlastungsbetrags von 131 € nach § 45b SGB XI.
· Betrag: Für die Pflegegrade 2 bis 5 steigt der monatliche Betrag auf 175 €. Für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene unter 25 Jahren wird es auf 300 € angehoben, um Familien spürbar zu entlasten.
· Zweckbindung: Die Nutzung wird enger gefasst. Das Budget darf ausschließlich für rechtlich anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sowie für registrierte Nachbarschaftshilfe eingesetzt werden.
2.4 Das Überbrückungsbudget
Das Überbrückungsbudget ist für Akutsituationen sowie die klassische Kurzzeitpflege (z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt) vorgesehen. Es bündelt Finanzmittel, um schnelle, temporäre stationäre oder teilstationäre Hilfen ohne bürokratische Hürden abzurufen.
3. Strukturelle Einschnitte, Verschärfungen und Besitzstandsschutz
Obwohl die Zusammenlegung von Budgets vordergründig nach Flexibilität klingt, enthält der Entwurf deutliche Einschnitte:
· Streichung des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1: Ab dem 01.01.2027 entfällt der monatliche Entlastungsbetrag (bisher 131 €) für Personen mit Pflegegrad 1 komplett. Damit bricht für diese Gruppe der einzige laufende Geldbezug weg. Erhalten bleiben lediglich Ansprüche auf Pflegehilfsmittel und die neue Pflegebegleitung.
· Strengere Begutachtungsmaßstäbe: Die Kriterien bei der Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) sollen verschärft werden. Antragssteller müssen damit rechnen, bei gleicher Symptomatik einen niedrigeren Pflegegrad als nach altem Recht zu erhalten.
· Kürzung bei der Rentenabsicherung: Für pflegende Angehörige sinken die von der Pflegekasse abgeführten Rentenbeiträge pauschal um rund 30 %.
· Besitzstandsschutz: Für bereits bestehende Einstufungen gilt ein Rückwirkungsverbot. Wer am Stichtag einen Pflegegrad besitzt, verliert diesen nicht automatisch durch die neuen Richtlinien.
4. Gegenüberstellung der aktuellen und zukünftigen Leistungen
Leistungsbereich
Altes Recht (bis 2026)
Neues Recht (ab 2027 - Entwurf)
Konsequenz für die Praxis
Pflegegrad 1
131 € Entlastungsbetrag
0 € (Kompletter Wegfall)
Keine Erstattung mehr für Alltagshilfe bei PG 1.
Pflegegeld
Reines Bargeld zur freien Verfügung
Entlastungsbudget (Eingeschränkte Dynamik)
Systemische Umbenennung und Kopplung.
Verhinderungspflege
Separater Topf (1.612 € / Jahr)
Integriert in Sachleistungs- & Entlastungsbudget
Kein separates Extrabudget mehr vorhanden.
Entlastungsbetrag
131 € / Monat (flexibel einsetzbar)
Sozialraumbudget (175 € / Monat, u25: 300 €)
Höherer Betrag, aber engere Zweckbindung.
Erst- / Höherstufung
Voller Anspruch ab Monat 1
Halbiertes Budget in den ersten 3 Monaten (PG 2 & 3)
Finanzielle Belastung für Familien direkt nach Einstufung.
5. Änderungen in der vollstationären Pflege (Heimkosten)
Um den Bundeszuschuss zu deckeln, greift die Reform massiv in die gesetzlichen Zuschüsse zum pflegebedingten Eigenanteil im Pflegeheim ein. Die Stufen, mit denen der Eigenanteil sinkt, werden jeweils um sechs Monate nach hinten gestreckt:
· 1. bis 18. Monat: 15 % Zuschuss (bisher bis zum 12. Monat)
· Ab dem 19. Monat: 30 % Zuschuss (bisher ab dem 13. Monat)
· Ab dem 37. Monat: 50 % Zuschuss (bisher ab dem 25. Monat)
· Ab dem 55. Monat: 75 % Zuschuss (bisher ab dem 37. Monat)
Auswirkung: Heimbewohner erreichen den maximalen Entlastungssatz von 75 % erst nach viereinhalb statt wie bisher nach drei Jahren. Dies führt zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung über einen längeren Zeitraum hinweg. Bestehende Heimplätze stehen unter Besitzstandsschutz.
6. Finanzierung der Reform und Beitragsanhebungen
Da die Ausgaben im Pflegesektor unkontrolliert steigen, sieht das PNOG drastische Maßnahmen auf der Einnahmenseite vor:
1. Beitragssatzanhebung: Der Kinderlosenzuschlag wird von 0,6 auf 0,7 Beitragssatzpunkte angehoben.
2. Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze: Diese wird an die (höhere) Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung gekoppelt, inklusive einer außerordentlichen Erhöhung im Jahr 2027.
3. Belastung von Minijobs: Arbeitgeber müssen künftig den vollen Pflegeversicherungsbeitrag auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse abführen.
4. Ehegatten-Zuschlag: Ab 2028 wird ein Beitragszuschlag für beitragsfrei mitversicherte Ehegatten ohne eigenes Einkommen eingeführt (Ausnahmen gelten für aktiv pflegende Angehörige).
7. Digitalisierung: Das neue Pflege-Cockpit
Ab 2027 soll die Verwaltung für die Versicherten digitaler werden. Gemäß § 7a SGB XI wird das sogenannte Pflege-Cockpit eingeführt.
· Funktionen: Diese digitale Plattform bündelt eine tagesaktuelle Leistungsübersicht, ermöglicht digitale Erstanträge und bietet einen transparenten Preis- und Leistungsvergleich aller zugelassenen Pflegekassen und Dienste.
· Zeitplan: Erste Kernfunktionen werden schrittweise bis 2028 ausgerollt; die vollständige Vernetzung (inklusive digitaler Pflegeanwendungen nach § 40c) soll bis zum Jahr 2030 abgeschlossen sein.
8. Praxishandbuch: Handlungsempfehlungen für die Übergangsphase
Für Pflegeberatungen und Betroffene ergeben sich aus dem Gesetzestext konkrete Handlungsmaximen, die noch vor dem Stichtag 2027 umgesetzt werden sollten:
1. Pflegegrad-Anträge forcieren: Besteht bereits ein Pflegebedarf, sollten Anträge auf Erst- oder Höherstufung zügig gestellt und nicht auf 2027 verschoben werden, um den strengeren Begutachtungsrichtlinien und der dreimonatigen Budget-Halbierung zu entgehen.
2. Entlastungsbeträge rückwirkend abrufen: Da der Entlastungsbetrag in seiner jetzigen Form umstrukturiert wird, sollten angesammelte Restguthaben aus den Vorjahren unbedingt ermittelt und bis zum Verfall eingesetzt werden.
Wirtschaftlichkeitsprüfung für Heimplätze: Bei einer geplanten stationären Heimaufnahme im Jahr 2026 sichert der rechtzeitige Einzug den alten, schneller steigenden Zuschlagsschutz vor der Streckung der Verweildauerstufen
Ein systematisches Fachbuch für Pflegeberater, Einrichtungen, Betroffene und Angehörige
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung und gesetzlicher Hintergrund
2. Die fundamentale Systemumstellung: Die vier neuen Budgets
1. 2.1 Das Entlastungsbudget (Ersatz für das Pflegegeld)
2. 2.2 Das Sachleistungsbudget (Ersatz für die Pflegesachleistung)
3. 2.3 Das Sozialraumbudget (Ersatz für den Entlastungsbetrag)
4. 2.4 Das Überbrückungsbudget (Akutsituationen und Kurzzeitpflege)
3. Strukturelle Einschnitte, Verschärfungen und Besitzstandsschutz
4. Gegenüberstellung der aktuellen und zukünftigen Leistungen (Tabelle)
5. Änderungen in der vollstationären Pflege (Heimkosten)
6. Finanzierung der Reform und Beitragsanhebungen
7. Digitalisierung: Das neue Pflege-Cockpit
8. Praxishandbuch: Handlungsempfehlungen für die Übergangsphase
1. Einleitung und gesetzlicher Hintergrund
Die Pflegeversicherung in Deutschland steht unter erheblichem finanziellem und strukturellem Druck. Mit dem geplanten Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) plant das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die weitreichendste Reform der sozialen Pflegeversicherung seit Einführung der Pflegegrade.
Das primäre Ziel der Reform 2027 ist eine Vereinfachung der bisherigen, oft als „Pflegedschungel“ kritisierten Leistungsarten. Durch die Zusammenfassung von Einzelansprüchen in pauschale Budgets soll die Verwaltung verschlankt und die Transparenz für Versicherte erhöht werden. Gleichzeitig bringt der Entwurf jedoch erhebliche budgetäre Verschiebungen und Leistungskürzungen mit sich, um die finanzielle Stabilität des Systems zu sichern.
2. Die fundamentale Systemumstellung: Die vier neuen Budgets
Das Kernstück der Reform zum 1. Januar 2027 ist die Abschaffung klassischer Einzelleistungen (wie dem separaten Anspruch auf Verhinderungspflege) und deren Überführung in vier neugestaltete Kernbudgets.
2.1 Das Entlastungsbudget
Das bisherige Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen wird ab 2027 in das sogenannte Entlastungsbudget überführt.
· Zielgruppe: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.
· Kürzung bei Neueinstufung: Eine gravierende Neuerung betrifft die ersten drei Monate nach einer Erst- oder Höherstufung in die Pflegegrade 2 und 3. In diesem Zeitraum wird das Entlastungsbudget halbiert. Dies soll als finanzielle Bremse wirken.
2.2 Das Sachleistungsbudget
Das neue Sachleistungsbudget ersetzt die bisherige Pflegesachleistung für die Inanspruchnahme ambulanter Pflegedienste.
· Integrierte Leistungen: Aus diesem Budget muss künftig auch die professionelle Ersatzpflege (ehemals Verhinderungspflege) mitfinanziert werden, sofern sie durch einen professionellen Dienstleister erbracht wird.
· Geplante Monatsbeträge:
o Pflegegrad 2: 889 €
o Pflegegrad 3: 1.590 €
o Pflegegrad 4: 2.089 €
o Pflegegrad 5: 2.529 €
2.3 Das Sozialraumbudget
Dieses Budget tritt an die Stelle des bisherigen Entlastungsbetrags von 131 € nach § 45b SGB XI.
· Betrag: Für die Pflegegrade 2 bis 5 steigt der monatliche Betrag auf 175 €. Für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene unter 25 Jahren wird es auf 300 € angehoben, um Familien spürbar zu entlasten.
· Zweckbindung: Die Nutzung wird enger gefasst. Das Budget darf ausschließlich für rechtlich anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sowie für registrierte Nachbarschaftshilfe eingesetzt werden.
2.4 Das Überbrückungsbudget
Das Überbrückungsbudget ist für Akutsituationen sowie die klassische Kurzzeitpflege (z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt) vorgesehen. Es bündelt Finanzmittel, um schnelle, temporäre stationäre oder teilstationäre Hilfen ohne bürokratische Hürden abzurufen.
3. Strukturelle Einschnitte, Verschärfungen und Besitzstandsschutz
Obwohl die Zusammenlegung von Budgets vordergründig nach Flexibilität klingt, enthält der Entwurf deutliche Einschnitte:
· Streichung des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1: Ab dem 01.01.2027 entfällt der monatliche Entlastungsbetrag (bisher 131 €) für Personen mit Pflegegrad 1 komplett. Damit bricht für diese Gruppe der einzige laufende Geldbezug weg. Erhalten bleiben lediglich Ansprüche auf Pflegehilfsmittel und die neue Pflegebegleitung.
· Strengere Begutachtungsmaßstäbe: Die Kriterien bei der Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) sollen verschärft werden. Antragssteller müssen damit rechnen, bei gleicher Symptomatik einen niedrigeren Pflegegrad als nach altem Recht zu erhalten.
· Kürzung bei der Rentenabsicherung: Für pflegende Angehörige sinken die von der Pflegekasse abgeführten Rentenbeiträge pauschal um rund 30 %.
· Besitzstandsschutz: Für bereits bestehende Einstufungen gilt ein Rückwirkungsverbot. Wer am Stichtag einen Pflegegrad besitzt, verliert diesen nicht automatisch durch die neuen Richtlinien.
4. Gegenüberstellung der aktuellen und zukünftigen Leistungen
Leistungsbereich
Altes Recht (bis 2026)
Neues Recht (ab 2027 - Entwurf)
Konsequenz für die Praxis
Pflegegrad 1
131 € Entlastungsbetrag
0 € (Kompletter Wegfall)
Keine Erstattung mehr für Alltagshilfe bei PG 1.
Pflegegeld
Reines Bargeld zur freien Verfügung
Entlastungsbudget (Eingeschränkte Dynamik)
Systemische Umbenennung und Kopplung.
Verhinderungspflege
Separater Topf (1.612 € / Jahr)
Integriert in Sachleistungs- & Entlastungsbudget
Kein separates Extrabudget mehr vorhanden.
Entlastungsbetrag
131 € / Monat (flexibel einsetzbar)
Sozialraumbudget (175 € / Monat, u25: 300 €)
Höherer Betrag, aber engere Zweckbindung.
Erst- / Höherstufung
Voller Anspruch ab Monat 1
Halbiertes Budget in den ersten 3 Monaten (PG 2 & 3)
Finanzielle Belastung für Familien direkt nach Einstufung.
5. Änderungen in der vollstationären Pflege (Heimkosten)
Um den Bundeszuschuss zu deckeln, greift die Reform massiv in die gesetzlichen Zuschüsse zum pflegebedingten Eigenanteil im Pflegeheim ein. Die Stufen, mit denen der Eigenanteil sinkt, werden jeweils um sechs Monate nach hinten gestreckt:
· 1. bis 18. Monat: 15 % Zuschuss (bisher bis zum 12. Monat)
· Ab dem 19. Monat: 30 % Zuschuss (bisher ab dem 13. Monat)
· Ab dem 37. Monat: 50 % Zuschuss (bisher ab dem 25. Monat)
· Ab dem 55. Monat: 75 % Zuschuss (bisher ab dem 37. Monat)
Auswirkung: Heimbewohner erreichen den maximalen Entlastungssatz von 75 % erst nach viereinhalb statt wie bisher nach drei Jahren. Dies führt zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung über einen längeren Zeitraum hinweg. Bestehende Heimplätze stehen unter Besitzstandsschutz.
6. Finanzierung der Reform und Beitragsanhebungen
Da die Ausgaben im Pflegesektor unkontrolliert steigen, sieht das PNOG drastische Maßnahmen auf der Einnahmenseite vor:
1. Beitragssatzanhebung: Der Kinderlosenzuschlag wird von 0,6 auf 0,7 Beitragssatzpunkte angehoben.
2. Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze: Diese wird an die (höhere) Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung gekoppelt, inklusive einer außerordentlichen Erhöhung im Jahr 2027.
3. Belastung von Minijobs: Arbeitgeber müssen künftig den vollen Pflegeversicherungsbeitrag auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse abführen.
4. Ehegatten-Zuschlag: Ab 2028 wird ein Beitragszuschlag für beitragsfrei mitversicherte Ehegatten ohne eigenes Einkommen eingeführt (Ausnahmen gelten für aktiv pflegende Angehörige).
7. Digitalisierung: Das neue Pflege-Cockpit
Ab 2027 soll die Verwaltung für die Versicherten digitaler werden. Gemäß § 7a SGB XI wird das sogenannte Pflege-Cockpit eingeführt.
· Funktionen: Diese digitale Plattform bündelt eine tagesaktuelle Leistungsübersicht, ermöglicht digitale Erstanträge und bietet einen transparenten Preis- und Leistungsvergleich aller zugelassenen Pflegekassen und Dienste.
· Zeitplan: Erste Kernfunktionen werden schrittweise bis 2028 ausgerollt; die vollständige Vernetzung (inklusive digitaler Pflegeanwendungen nach § 40c) soll bis zum Jahr 2030 abgeschlossen sein.
8. Praxishandbuch: Handlungsempfehlungen für die Übergangsphase
Für Pflegeberatungen und Betroffene ergeben sich aus dem Gesetzestext konkrete Handlungsmaximen, die noch vor dem Stichtag 2027 umgesetzt werden sollten:
1. Pflegegrad-Anträge forcieren: Besteht bereits ein Pflegebedarf, sollten Anträge auf Erst- oder Höherstufung zügig gestellt und nicht auf 2027 verschoben werden, um den strengeren Begutachtungsrichtlinien und der dreimonatigen Budget-Halbierung zu entgehen.
2. Entlastungsbeträge rückwirkend abrufen: Da der Entlastungsbetrag in seiner jetzigen Form umstrukturiert wird, sollten angesammelte Restguthaben aus den Vorjahren unbedingt ermittelt und bis zum Verfall eingesetzt werden.
Wirtschaftlichkeitsprüfung für Heimplätze: Bei einer geplanten stationären Heimaufnahme im Jahr 2026 sichert der rechtzeitige Einzug den alten, schneller steigenden Zuschlagsschutz vor der Streckung der Verweildauerstufen



